Warum wurde die eGK eingeführt?
Mit der eGK stehen die für eine Behandlung notwendigen Daten sicher und schnell zur Verfügung.
Ist die Einführung der eGK gesetzlich geregelt?
Die Einführung der eGK ist im Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt: In § 291 SGB V ist die Umstellung von der Krankenversichertenkarte auf die eGK festgelegt. In § 291a SGB V wird geregelt, für welche Anwendungen die eGK genutzt werden soll und wer auf die gespeicherten Daten Zugriff hat.
Welche Vorteile bietet die eGK sowie das aufgedruckte Lichtbild?
Das Lichtbild auf der Vorderseite Ihrer Karte ermöglicht eine bessere Identifikation und erschwert somit einen Kartenmissbrauch. Die Bereitstellung des Lichtbildes gilt als Mitwirkungspflicht der Versicherten. Ausnahmen bestehen für Personen bis zum 15. Lebensjahr sowie für Versicherte, die bei der Erstellung des Bildes nicht mitwirken können (z.B. pflegebedürftige immobile Personen).
Ein weiterer Vorteil der eGK liegt im enthaltenen Mikroprozessor. Durch diesen können die sensiblen Gesundheitsdaten dem jeweiligen Leistungserbringer verschlüsselt und gegen unberechtigten Zugriff geschützt gespeichert zur Verfügung gestellt werden. Dadurch sind künftig auch die Aufnahme von Notfalldaten, die Dokumentation von Arzneimitteln sowie eine elektronische Patientenakte möglich.
Welche Daten sind aktuell auf der eGK gespeichert?
Aktuell sind auf der eGK Versichertenstammdaten wie Name, Geburtsdatum, Anschrift, Geschlecht und Angaben zur Krankenversicherung (Krankenversichertennummer und Versichertenstatus) gespeichert. Die Speicherung dieser Daten ist für alle Versicherten verpflichtend.
Wer kann Gesundheitsdaten einsehen oder speichern?
Der Versicherte entscheidet selbst, welche medizinischen Daten von wem gespeichert, gelesen und genutzt werden dürfen. Der Zugriff auf Gesundheitsdaten der eGK ist nur für Inhaber eines Heilberufsausweises, wie z.B. Ärzten, Zahnärzten und Apothekern oder ihren berechtigten Mitarbeitern, möglich.
Wie sicher sind die medizinischen Daten auf der eGK?
Die medizinischen Daten werden vor dem Verlassen der Arztpraxis verschlüsselt und können nur entschlüsselt werden, wenn die eGK und der Heilberufsausweis des Arztes gleichzeitig in das Kartenlesegerät gesteckt werden. Eine Entschlüsselung durch Dritte (z.B. wenn die eGK verloren geht) ist damit ausgeschlossen. Des Weiteren muss der Versicherte dem Zugriff auf die medizinischen Daten durch eine PIN-Eingabe zustimmen. Eine Ausnahme ist für Notfalldaten vorgesehen.
Was passiert, wenn ein Versicherter ohne die eGK zum Arzt geht?
Seit dem 1. Januar 2014 kann ein Arzt nur noch über die eGK Leistungen abrechnen. Daher muss der Versicherte innerhalb von 10 Tagen nach der Behandlung dem Arzt seine gültige eGK (oder eine Einzelfallbestätigung von seiner Krankenkasse, dass zum Behandlungszeitpunkt ein Leistungsanspruch bestand) vorlegen. Geschieht dies nicht, kann der Arzt eine Privatrechnung ausstellen. Die Privatvergütung muss vom Arzt zurückerstattet werden, wenn der Versicherte bis zum Ende des Quartals den geforderten Versicherungsnachweis einreicht. Ansonsten hat der Versicherte die Kosten selbst zu tragen.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
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