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Wird ein Mensch durch Krankheit oder Unfall pflegebedürftig, ist das für den Betroffenen und seine Familie eine große Belastung.

Im Rahmen unserer Pflegeversicherung bieten wir Ihnen in dieser schwierigen Lebenssituation optimale Hilfe und Unterstützung. Neben der ambulanten und stationären Pflege, stellen wir auch Pflegehilfsmittel zur Verfügung, unterstützen die pflegende Person in der Familie, leisten finanzielle Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfeldes und vieles mehr. Durch den Gesetzgeber sind die Leistungen der Pflegeversicherung für alle Krankenkassen einheitlich geregelt. Das Bundesministerium für Gesundheit stellt ausführliche Informationen zu den Leistungen der Pflegekasse auf deren Internetseite zur Verfügung. Hier können Sie sich auch mit der Online-Hilfe „Pflegeleistungs-Helfer“ informieren, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen können und wie Sie Pflegeleistungen beantragen. Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen natürlich auch gerne persönlich zur Verfügung.


Pflegeversicherung - Aktuelle Regelungen in der Pflege in Zeiten von Corona

Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen, die sich bedingt durch die Corona-Pandemie geändert haben.

Was heißt Pflegebedürftigkeit?

Pflegebedürftig sind Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung im Alltag dauerhaft (mind. sechs Monate) auf Hilfe angewiesen sind. Sie benötigen Unterstützung bei täglichen Verrichtungen. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff definiert in der Pflegeversicherung, wer in welchem Umfang Leistungen beziehen kann. Seit 01. Januar 2017 orientiert sich dieser Begriff der Pflegebedürftigkeit am tatsächlichen und umfassenden Unterstützungs- und Hilfebedarf. Pflegeleistungen werden daran gemessen, wie selbständig die Betroffenen bei der Bewältigung ihres Alltags sind. Es spielt dabei keine Rolle, ob körperlichen oder psychischen Einschränkungen im Vordergrund stehen und welche Hilfeleistungen gemessen als Zeitanteil tatsächlich erbracht werden. Zu bewerten ist allein, ob die Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Alle Pflegebedürftigen erhalten damit einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung.

Begutachtungsverfahren

Bei Neuanträgen auf Leistungen der Pflegeversicherung wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) der jeweilige Pflegegrad auf Grundlage eines neuen Begutachtungsverfahrens ermittelt. Mit dem auf wissenschaftlicher Basis entwickelten Begutachtungsinstrument wird der Blick auf den Menschen erweitert und Aspekte, wie beispielsweise die Fähigkeit Gespräche zu führen und Bedürfnisse mitzuteilen sowie die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit, zusätzlich mit einbezogen. Dies macht es möglich, Art und Umfang der Leistungen genauer auf den jeweiligen Bedarf abzustimmen. Grundidee des neuen Begutachtungssystems ist es, dass ab körperliche, kognitive und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen werden. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen (Modulen) gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.

Die sechs Bereiche sind:
1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 
4. Selbstversorgung (vormals Grundpflege)
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Für Kinder gibt es eine Sonderregelung: Kinder im Alter von bis zu 18 Monaten werden bei gleicher Einschränkung pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft als ältere Kinder und erwachsene Pflegebedürftige und können in diesem Pflegegrad ohne weitere Begutachtung bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats verbleiben.

Die Hauptleistungsbeträge der Pflegeversicherung betragen seit dem 1. Januar 2022 (in Euro):

Leistung Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Geldleistung ambulant   316 545 728 901
Sachleistung ambulant   724 1363 1693 2095
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege   689 1298 1612 1995
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) 125 125 125 125 125
Leistungsbetrag stationär   770 1262 1775 2005

Leistungszuschlag seit Januar 2022:
Zusätzlich zum Leistungsbetrag stationär (s. Tabelle) erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 seit 1. Januar 2022 einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil, auch Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) genannt. Der Zuschlag steigt mit der Dauer der Pflege in der Pflegeeinrichtung:

  • 5 Prozent im ersten Jahr
  • 25 Prozent im zweiten Jahr
  • 45 Prozent im dritten Jahr
  • 70 Prozent ab dem vierten Jahr

Die Abrechnung des Zuschlags erfolgt zwischen der Pflegeeinrichtung und der Pflegekasse. Der Pflegebedürftige erhält anschließend von der Pflegeeinrichtung die Rechnung über den noch verbleibenden Eigenanteil.

Mit dem BKK-Pflegefinder helfen wir Ihnen eine geeignete Pflegeeinrichtung in Ihrer Nähe zu finden.

Weitere Verbesserungen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz

  • Der Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ wurde gestärkt: Mit dem Begutachtungsverfahren werden die Beeinträchtigungen pflegebedürftiger Menschen, aber auch die Möglichkeiten, deren Selbständigkeit zu erhalten oder wiederzugewinnen, besser erfasst. Damit ist besser erkennbar, wo und wie Präventions- und Rehabilitationsmaßnahmen ansetzen müssen. Die im Pflegegutachten des MDK enthaltene Empfehlung für eine Rehabilitationsmaßnahme führt seit Januar 2017 unmittelbar zu einem Rehabilitationsantrag, sofern die pflegebedürftige Person zustimmt.
     
  • Leichtere Versorgung mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln: Für Hilfs- und Pflegehilfsmittel, die für die Selbständigkeit von Pflegebedürftigen besonders wichtig sind oder welche die Pflege erleichtern, müssen Pflegebedürftige keinen gesonderte Verordnung vom Arzt mehr einreichen. Es reicht, wenn die Gutachter des MDK im Rahmen der Prüfung der Pflegebedürftigkeit diese Hilfsmittel empfehlen und die pflegebedürftige Person mit der Empfehlung einverstanden ist. Eine ärztliche Verordnung ist nicht mehr erforderlich.
     
  • Die Verfahren zur Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen wurde flexibel gestaltet und vereinfacht: Pflegebedürftige können aus den Angeboten zugelassener Pflegedienste nach ihren Wünschen und Bedürfnissen frei wählen, unabhängig davon, ob diese Angebote körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung betreffen.
     
  • Verbesserte Pflegeberatung: Von den Angeboten der Pflegeberatung profitieren pflegende Angehörige, z. B. durch gezielte Information über Entlastungsangebote wie Pflegekurse oder Freistellungsmöglichkeiten nach dem Pflegezeit- und Familienpflegegesetz. Die Beratung erfolgt auf Wunsch in der Wohnung oder Einrichtung, in der die pflegebedürftige Person lebt.
     
  • Einheitlicher Eigenanteil in der vollstationären Pflege: Für Pflegebedürftige, die in vollstationärer Pflegeeinrichtungen versorgt werden, sind die von ihnen zu zahlenden einrichtungsindividuellen, pflegebedingten Eigenanteile in den Pflegegraden 2 bis 5 gleich hoch und erhöhen sich nicht mehr aufgrund steigender Pflegebedürftigkeit. Dadurch lassen sich auch bei zunehmender Pflegebedürftigkeit die langfristigen Kosten vor dem Umzug in ein Pflegeheim besser kalkulieren und viele Pflegebedürftige werden finanziell entlastet.
     
  • Verbesserte soziale Absicherung der Pflegepersonen: Für Pflegepersonen, die Angehörige bzw. Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 bis 5 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig zwei Tage in der Woche, zu Hause pflegen, zahlt die Pflegekasse die Beiträge zur Rentenversicherung. Dabei kommt es darauf an, in welchem Umfang die Pflege durch Pflegepersonen erbracht wird und in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft ist. Gestaffelt nach Pflegebedürftigkeit steigen die Rentenbeiträge. Zusätzlich genießen Pflegepersonen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unfallversicherungsschutz umfasst alle Bereiche, die für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden. Zudem sind die Hilfen bei der Haushaltsführung in den Unfallversicherungsschutz mit einbezogen.

    Hat die Pflegeperson ihre Beschäftigung wegen der Pflegetätigkeit unterbrochen oder auch ganz aufgegeben, zahlt die Pflegekasse für die Dauer der Pflege auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Quelle: BKK Dachverband e.V.

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