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Kinderpflegekrankengeld

Ihr Kind ist krank und Sie müssen der Arbeit fernbleiben, um die Betreuung sicherzustellen ? Sofern Ihr Arbeitgeber Sie für diese Zeit unentgeltlich freistellt, erhalten Sie unter folgenden Voraussetzungen von unserer BKK ein sogenanntes Kinderpflege-Krankengeld.

Voraussetzungen

  • Ihr Kind ist gesetzlich versichert und unter 12 Jahre alt (bei behinderten oder bei dauerhaft auf Hilfe angewiesenen Kindern kann diese Altersgrenze entfallen).
  • Sie sind selbst als Mitglied mit Krankengeldanspruch bei unserer BKK versichert.
  • Ein ärztliches Zeugnis bestätigt die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes.
  • Eine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung nicht sicherstellen.

Das Kinderpflege-Krankengeld erhalten Sie für jedes Kind bis zu zehn Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Bei mehreren Kindern besteht ein maximaler Anspruch von insgesamt 25 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Alleinerziehende können maximal für 50 Arbeitstage im Kalenderjahr Kinderpflege-Krankengeld erhalten.

Bei Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder ist eine Zahlung des Kinderpflege-Krankengeldes im Einzelfall auch über den Maximalanspruch hinaus möglich.

Höhe

Das Kinderpflege-Krankengeld beträgt 90% des entgangenen Nettoarbeitsentgelts, sofern in den vorangegangenen 12 Kalendermonaten keine Einmalzahlung (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) vom Arbeitgeber geleistet wurde und 100% des entgangenen Nettoarbeitsentgeltes, sofern in den vorangegangenen 12 Kalendermonaten eine Einmalzahlung ( z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) vom Arbeitgeber geleistet wurde. 

Sofern Sie als Selbständige/r mit Krankengeldanspruch versichert sind, setzen Sie sich bezüglich der Höhe der Leistung mit uns in Verbindung.


Beantragung Kinderpflegekrankengeld – so geht’s!

  1. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die Erkrankung Ihres Kindes.
  2. Gehen Sie zum Kinderarzt.
  3. Der Kinderarzt stellt die Bescheinigung über die ärztliche Notwendigkeit zur Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes aus.
  4. Füllen Sie die Rückseite bzw. den unteren Teil der Bescheinigung mit Ihren Daten aus und reichen Sie die Bescheinigung bei der Krankenkasse des Elternteils ein, der die Kinderbetreuung übernommen hat. Gerne können Sie uns die Bescheinigung per E-Mail oder auch per Fax zukommen lassen.
  5. Die Krankenkasse fordert vom Arbeitgeber die Verdienstbescheinigung an.
  6. Nach Vorlage aller Unterlagen erfolgt die Überweisung des Kinderpflegekrankengeldes auf Ihr Konto.

Übertrag von Kinderkrankengeldtage auf den Ehepartner/in oder Lebensgefährten/in
Kann ein Elternteil zur Pflege des erkrankten Kindes nicht von der Arbeit freigestellt werden und ist der Anspruch noch nicht erschöpft, kann dem tatsächlich betreuenden Elternteil Kinderkrankengeld gezahlt werden. Grundvoraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitgeber erneut der Freistellung zustimmt. Eine Übertragung auf die Großeltern ist ausgeschlossen.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Anzahl der Tage verlängert. Informationen zu dieser Sonderregelung zum Kinderkrankengeld für 2023 finden Sie hier:

Wenn ein Kind erkrankt, bleibt in der Regel ein Elternteil zur Betreuung des Kindes zu Hause. Gesetzlich Versicherte können sich für diese Zeit von der Arbeit freistellen lassen und haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Anzahl der Tage verlängert. Diese Regelung gilt aktuell bis zum 07.04.2023.

Die Regelung beinhaltet, dass

  • der Anspruch um zehn zusätzliche Tage pro Elternteil und Kind, für Alleinerziehende um 20 zusätzliche Tage erhöht wird und
  • ein Anspruch auch bei einer Corona bedingten Schließung der Kita oder Schule, einem eingeschränkten Betreuungsangebot oder einer ausgesetzten Präsenzpflicht im Unterricht besteht oder wenn die Eltern dazu aufgefordert sind ihr Kind zu Hause zu betreuen - in diesen Fällen muss eine Erkrankung des Kindes nicht vorliegen.
  • Sie können auch Kinderkrankengeld beantragen, wenn das sogenannte Hybridmodell greift, also bei Wechselunterricht in den Schulen oder bei nur tageweiser Betreuung in den Kitas. Auch im Homeoffice sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Betreuungstage vor.
  • Besteht ein Anspruch auf das pandemiebedingte Kinderkrankengeld auch in Fällen, in denen das (nicht erkrankte) Kind die Kita/Schule nicht besuchen kann, weil es unter Quarantäne steht? Ein Anspruch auf das pandemiebedingte Kinderkrankengeld besteht auch für den Fall, dass der Besuch der Kita/Schule „aufgrund einer Absonderung untersagt wird“. Ein Betretungsverbot aufgrund einer Absonderung liegt vor, wenn das Kind die Schule/Kita entweder aufgrund einer behördlichen angeordneten „Isolierung“ (wegen einer ansteckenden Erkrankung) oder aufgrund einer behördlich angeordneten „Quarantäne“ (wegen des Verdachts einer Ansteckungsgefahr) nicht betreten darf. In beiden Fällen besteht also ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wie hoch ist der Anspruch im Kalenderjahr 2023 konkret (Stand 01.01.2023)?

Genereller Anspruch für jedes Elternteil:

  Regulärer Anspruch bis 31.12.2019 Sonderregelung 2022 Sonderregelung 2023
Anspruch pro Kind 10 Arbeitstage 30 Arbeitstage 30 Arbeitstage
Maximaler Anspruch 25 Arbeitstage 65 Arbeitstage 65 Arbeitstage

Anspruch für Alleinerziehende:

  Regulärer Anspruch bis 31.12.2019 Sonderregelung 2022 Sonderregelung 2023
Anspruch pro Kind 20 Arbeitstage 60 Arbeitstage 60 Arbeitstage
Maximaler Anspruch 50 Arbeitstage 130 Arbeitstage 130 Arbeitstage

Wie beantrage ich das Kinderkrankengeld?

Ist Ihr Kind krank, reichen Sie bitte wie bisher die ärztliche Bescheinigung über den Bezug von Kinderkrankengeld bei uns ein. Näheres dazu finden Sie hier.

Müssen Sie Ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber
  • Füllen Sie den nachfolgenden Antrag aus - die Quarantäne-Bescheinigung allein reicht nicht aus!
  • Lassen Sie uns den Antrag ausgefüllt und unterschrieben zukommen, gerne per E-Mail (info@bkk-da.de) oder über unsere Online-Geschäftsstelle per Foto-Upload.

Wir treten mit Ihrem Arbeitgeber in Kontakt und fordern die notwendige Bescheinigung an, damit wir Ihren Verdienstausfall schnellstmöglich in Höhe von 90 Prozent erstatten können. Aufgrund gesetzlicher Regelungen (Beitragsbemessungsgrenze) beträgt das tägliche Kinderkrankengeld auch im Jahr 2022 maximal 116,38 Euro.

Hier finden Sie den Antrag bzw. die Erklärung der/des Versicherten für die Zahlung von Kinderpflege-Krankengeld bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes

Aufgrund unterschiedlicher Verfahrensweisen der einzelnen Einrichtungen und Bundesländer ist es ausreichend das Ergebnis des entsprechenden PCR-Tests mit einzureichen.

Wer hat Anspruch?
Gesetzlich versicherte Eltern, welche mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn

  1. im Haushalt keine andere Person lebt, die das Kind betreuen kann
  2. das Kind gesetzlich versichert ist, das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung Hilfe benötigt

Übertrag von Kinderkrankengeldtage auf den Ehepartner/in oder Lebensgefährten/in
Kann ein Elternteil zur Pflege des erkrankten Kindes nicht von der Arbeit freigestellt werden und ist der Anspruch noch nicht erschöpft, kann dem tatsächlich betreuenden Elternteil Kinderkrankengeld gezahlt werden. Grundvoraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitgeber erneut der Freistellung zustimmt. Eine Übertragung auf die Großeltern ist ausgeschlossen

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 0521 557847-0 gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf www.bundesregierung.de

Sie betreten den besonders geschützten Bereich für Versicherte der BKK_DürkoppAdler.

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