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Sonderregelung zum Kinderkrankengeld

Anspruch auf Kinder­kran­ken­geld verlän­gert

Wenn ein Kind erkrankt, bleibt in der Regel ein Elternteil zur Betreuung des Kindes zu Hause. Gesetzlich Versicherte können sich für diese Zeit von der Arbeit freistellen lassen und haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Anzahl der Tage verlängert. Diese Regelung gilt aktuell bis zum 07.04.2023.

Die Regelung beinhaltet, dass

  • der Anspruch um zehn zusätzliche Tage pro Elternteil und Kind, für Alleinerziehende um 20 zusätzliche Tage erhöht wird und
  • ein Anspruch auch bei einer Corona bedingten Schließung der Kita oder Schule, einem eingeschränkten Betreuungsangebot oder einer ausgesetzten Präsenzpflicht im Unterricht besteht oder wenn die Eltern dazu aufgefordert sind ihr Kind zu Hause zu betreuen - in diesen Fällen muss eine Erkrankung des Kindes nicht vorliegen.
  • Sie können auch Kinderkrankengeld beantragen, wenn das sogenannte Hybridmodell greift, also bei Wechselunterricht in den Schulen oder bei nur tageweiser Betreuung in den Kitas. Auch im Homeoffice sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Betreuungstage vor.
  • Besteht ein Anspruch auf das pandemiebedingte Kinderkrankengeld auch in Fällen, in denen das (nicht erkrankte) Kind die Kita/Schule nicht besuchen kann, weil es unter Quarantäne steht? Ein Anspruch auf das pandemiebedingte Kinderkrankengeld besteht auch für den Fall, dass der Besuch der Kita/Schule „aufgrund einer Absonderung untersagt wird“. Ein Betretungsverbot aufgrund einer Absonderung liegt vor, wenn das Kind die Schule/Kita entweder aufgrund einer behördlichen angeordneten „Isolierung“ (wegen einer ansteckenden Erkrankung) oder aufgrund einer behördlich angeordneten „Quarantäne“ (wegen des Verdachts einer Ansteckungsgefahr) nicht betreten darf. In beiden Fällen besteht also ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wie hoch ist der Anspruch im Kalenderjahr 2022 konkret (Stand 01.01.2022)?

Genereller Anspruch für jedes Elternteil:

  Regulärer Anspruch bis 31.12.2019 Sonderregelung 2021 Sonderregelung 2022
Anspruch pro Kind 10 Arbeitstage 30 Arbeitstage 30 Arbeitstage
Maximaler Anspruch 25 Arbeitstage 65 Arbeitstage 65 Arbeitstage

Anspruch für Alleinerziehende:

  Regulärer Anspruch bis 31.12.2019 Sonderregelung 2021 Sonderregelung 2022
Anspruch pro Kind 20 Arbeitstage 60 Arbeitstage 60 Arbeitstage
Maximaler Anspruch 50 Arbeitstage 130 Arbeitstage 130 Arbeitstage

Wie beantrage ich das Kinderkrankengeld?

Ist Ihr Kind krank, reichen Sie bitte wie bisher die ärztliche Bescheinigung über den Bezug von Kinderkrankengeld bei uns ein. Näheres dazu finden Sie hier.

Müssen Sie Ihr Kind pandemiebedingt zu Hause betreuen, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber
  • Füllen Sie den nachfolgenden Antrag aus - die Quarantäne-Bescheinigung allein reicht nicht aus!
  • Lassen Sie uns den Antrag ausgefüllt und unterschrieben zukommen, gerne per E-Mail (info@remove-this.bkk-da.de) oder Fax: 0521/557847-30. Bald auch über unsere Online-Geschäftsstelle per Foto-Upload möglich.

Wir treten mit Ihrem Arbeitgeber in Kontakt und fordern die notwendige Bescheinigung an, damit wir Ihren Verdienstausfall schnellstmöglich in Höhe von 90 Prozent erstatten können. Aufgrund gesetzlicher Regelungen (Beitragsbemessungsgrenze) beträgt das tägliche Kinderkrankengeld auch im Jahr 2022 maximal 112,88 Euro.

Hier finden Sie den Antrag bzw. die Erklärung der/des Versicherten für die Zahlung von Kinderpflege-Krankengeld bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes

Bisher musste ein Nachweis der jeweiligen Einrichtung (Schule/Kita etc) nicht zwingend eingereicht werden. Aufgrund unterschiedlicher Verfahrensweisen der einzelnen Einrichtungen und Bundesländer ist es ab sofort notwendig einen Nachweis der jeweiligen Einrichtung beizubringen. Bitte lassen Sie die „Musterbescheinigung“ von der zuständigen Einrichtung ergänzen. Als Nachweis reichen auch Schreiben, E-Mails und Ausdrucke von Veröffentlichungen auf einer Homepage von Schulen, Kitas oder Behörden.

Wer hat Anspruch?
Gesetzlich versicherte Eltern, welche mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, haben Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn

  1. im Haushalt keine andere Person lebt, die das Kind betreuen kann
  2. das Kind gesetzlich versichert ist, das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung Hilfe benötigt

Übertrag von Kinderkrankengeldtage auf den Ehepartner/in oder Lebensgefährten/in
Kann ein Elternteil zur Pflege des erkrankten Kindes nicht von der Arbeit freigestellt werden und ist der Anspruch noch nicht erschöpft, kann dem tatsächlich betreuenden Elternteil Kinderkrankengeld gezahlt werden. Grundvoraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitgeber erneut der Freistellung zustimmt. Eine Übertragung auf die Großeltern ist ausgeschlossen

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 0521 557847-956 gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf www.bundesregierung.de

Sie betreten den besonders geschützten Bereich für Versicherte der BKK_DürkoppAdler.

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