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Änderungen in den Beiträgen zur Pflegeversicherung zum 01.07.2023

Das Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) hat Auswirkungen auf die Beiträge in der Pflegeversicherung.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Kinderzahl bei der Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung zu berücksichtigen ist. Die Umsetzung im Rahmen des § 55 SGB XI erfolgt durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), das am 23. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und in weiten Teilen am 1. Juli 2023 in Kraft tritt.

Was heißt das konkret?

Ab dem 01.07.2023 werden Versicherte mit mehreren Kindern bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung entlastet. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung verändert sich ab dem 01.07.2023 auf folgende Werte:

Status

Aktueller Beitragssatz zur Pflegeversicherung gesamt

(Stand 01.07.2023)

Hinweis

Gültigkeit

Kein Kind

4 %

3,4 % zuzüglich 0,6 % Beitragszuschlag für kinderlose Personen ab Vollendung des 23. Lebensjahres

 

Ein Kind

3,4 %

Beitragssatz ohne Beitragszuschlag für kinderlose Personen

Die Elterneigenschaft ist erfüllt. Dieser Status gilt lebenslang, das Alter des Kindes spielt daher keine Rolle

2 Kinder

3,15 %

Beitragssatz abzügl. eines Abschlages von 0,25 % je berücksichtigungsfähigem Kind

Status gilt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes

3 Kinder

2,9 %

4 Kinder

2,65 %

5 Kinder

2,4 %

6 Kinder (und mehr)

2,4 %

Mit 5 berücksichtigungsfähigen Kindern ist der Maximalabschlag bereits erreicht, eine weitere Reduzierung des Beitrages ist nicht vorgesehen.

 

 

Welche Kinder werden berücksichtigt?

 

Es werden bis zu fünf eigene Kinder bis zum Ende des Monats berücksichtigt, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden bzw. vollendet hätten. Auch verstorbene Kinder können insofern berücksichtigt werden. Ob die Kinder im Inland oder Ausland geboren sind und/oder wohnen, spielt dabei keine Rolle. Angerechnet werden die Kinder bei jedem Elternteil. Auch Adoptiv-/Stief- und Pflegekinder können unter Umständen berücksichtigt werden, hier gelten jedoch Besonderheiten.

 

Beispielberechnung

Herr Meier hat 2 Kinder, Andrea ist am 20.08.1998 geboren, Rolf am 20.06.2000

Lösung: Am 01.07.2023 hat Herr Meier die Elterneigenschaft erfüllt. Da er 2 Kinder hat, die jeweils das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt für ihn in der Pflegeversicherung der Beitragssatz von 3,15 %. Im August 2023 vollendet Andrea ihr 25. Lebensjahr, ab dem 01.09.2023 zahlt er daher in der Pflegeversicherung einen Beitragssatz von 3,4 %, da er nur noch ein Kind hat, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Juni 2025 vollendet Rolf sein 25. Lebensjahr. Auch im Juli 2025 bleibt es bei dem Beitragssatz von 3,4 %*, da der Status mit einem Kind lebenslang erhalten bleibt.

*vorbehaltlich ausbleibender Beitragssatzanpassungen

Welche Ausnahmen bestehen?

Bei Versicherten, die vor dem 01.01.1940 geboren sind und bei Versicherten bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres gilt die Elterneigenschaft automatisch als erfüllt, d.h. der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beläuft sich auf 3,4 %. Sollten zusätzlich mehr als 1 Kind vorhanden sein, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann sich der Beitragssatz weiter reduzieren. Weitere Ausnahmen bestehen bei einem Bezug von Bürgergeld und für Wehr- oder Zivildienstleistende.

Welche Besonderheiten für Adoptiv-/Stiefkinder gelten?

Bei Adoptiveltern und Stiefeltern muss zur Anerkennung der Elterneigenschaft das Familienband zu einem Zeitpunkt bewirkt werden, zu dem für das Kind altersmäßig eine Familienversicherung hätte begründet werden können. Das heißt: Zu den Eltern gehören nicht die Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Adoption die Altersgrenzen für eine Familienversicherung erreicht hat. Zu den Eltern gehören ferner nicht die Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dem Elternteil des Kindes bereits die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist. Die Stiefelterneigenschaft bleibt grds. bestehen, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindschaftsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt. Ob dies auch für die Berechnung der Abschläge gilt, ist noch nicht bekannt. Die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen für Kinder sind grundsätzlich das 18. Lebensjahr, bei Kindern ohne Erwerbstätigkeit das 23. Lebensjahr, bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung oder Ableistung eines Freiwilligendienstes das 25. Lebensjahr; für Kinder, die behinderungsbedingt außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gilt grundsätzlich keine Altersgrenze.

Wer ist für die Prüfung, wie viele Kinder vorhanden sind, zuständig?

Zuständig ist die Stelle, die auch die Beiträge für Sie abführt, z.B. der Arbeitgeber oder der Rentenversicherungsträger. Zahlen Sie die Beiträge selbst direkt an die BKK_DürkoppAdler (z.B. für freiwillig Versicherte), sind wir für die Ermittlung zuständig.

Ich zahle meine Beiträge selbst direkt an die BKK_DürkoppAdler. Was muss ich jetzt tun?

Wenn Sie dies nicht schon getan haben, teilen Sie uns die Anzahl Ihrer Kinder mit. Auf unserer Internetseite finden Sie dafür einen entsprechenden Fragebogen zum Ausfüllen.

Wichtig: In dem Übergangszeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 sind Sie nicht verpflichtet, Nachweise für die über das 1. Kind hinausgehenden Kinder einzureichen. Es reichen hier Ihre eigenen Angaben. In 2025 ist ein digitales Verfahren zum Abgleich der Kinderzahl vorgesehen, anhand dessen die gemachten Angaben rückwirkend kontrolliert werden und die Beiträge falls notwendig rückwirkend korrigiert werden. Gern können Sie uns aber freiwillig bereits jetzt entsprechende Nachweise einreichen.

Zahlen Sie die Beiträge nicht selbst, sondern sie werden z.B. über einen Arbeitgeber an uns abgeführt, warten sie bitte ab, bis sich die beitragsabführende Stelle an Sie wendet.

Bin ich verpflichtet, den Fragebogen auszufüllen bzw. Angaben zu machen?

Ob Sie uns die Anzahl Ihrer Kinder mitteilen, ist grundsätzlich Ihnen selbst überlassen. Teilen Sie uns diese nicht oder nicht vollständig mit, zahlen Sie einen entsprechenden höheren Beitrag in der Pflegeversicherung.

Falsche Angaben im Hinblick auf eine zu hohe Kinderzahl fallen spätestens mit Beginn des digitalen Verfahrens im Jahr 2025 auf. Sie führen zu einer rückwirkenden Nachberechnung der Beiträge.

Wann erfolgt die Anpassung meiner Beiträge, nachdem ich den Fragebogen zurückgeschickt habe?

Aufgrund des großen mit der Neuerung verbundenen Aufwandes hat der Gesetzgeber den betreffenden Stellen eine Übergangszeit bis zum 30.06.2025 eingeräumt, in der die erforderlichen Umstellungsarbeiten bewältigt werden können. Wir gehen aktuell davon aus, dass die tatsächliche Umsetzung einige Monate in Anspruch nehmen wird. Sie erhalten jedoch selbstverständlich automatisch die zu viel gezahlten Beiträge erstattet.

Wichtig ist hierbei: Ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ist nicht notwendig. Auch ein Antrag auf Erstattung überzahlter Beiträge muss nicht gestellt werden. Wir kommen automatisch auf Sie zu und erstatten Ihnen selbstverständlich ab dem 01.07.2023 überzahlte Beiträge, sobald die technische Umsetzung erfolgt ist.

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?

Unter der Telefonnummer 0521/557847-0 stehen wir Ihnen gern für Rückfragen zur Verfügung. Selbstverständlich sind wir auch per Mail an info@remove-this.bkk-da.de, über unsere Onlinegeschäftsstelle oder persönlich vor Ort für Sie da.

Sie betreten den besonders geschützten Bereich für Versicherte der BKK_DürkoppAdler.

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